IO: § 6
VersVG: § 158j
Der Schuldner kann nur Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche führen, die das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht betreffen. Im Fall von Streitigkeiten vermögensrechtlicher Natur daher nur, sofern der Streitgegenstand weder einen Aktivbestandteil noch einen Passivbestandteil der (Sollmasse) Insolvenzmasse bildet. Letzteres ist aber nur zu bejahen, wenn dem Klagebegehren stattgebende Entscheidungen im Prozess auf den Stand der Sollmasse unmittelbar keinen Einfluss nehmen (RIS-Justiz RS0064115). Ein vom Schuldner geltend gemachter Deckungsanspruch gegen seine Rechtsschutzversicherung betreffend Prozesskosten aus einem nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzverwalter geführten Prozess ist keinesfalls eine Rechtsstreitigkeit, die das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht betrifft.