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Zur kridamäßigen Veräußerung eines Liegenschaftsanteils

JudikaturBearbeiter: Univ.-Prof. i. R. Dr. Andreas KonecnyZIK 2024/92ZIK 2024, 107 Heft 3 v. 30.6.2024

IO: § 2 Abs 2, § 5 Abs 3, §§ 81, 83, 119

EO: § 105

Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen des Schuldners seiner freien Verfügung entzogen. Dem Insolvenzverwalter kommt hinsichtlich der Insolvenzmasse umfassende Vertretungsmacht zu. Der Schuldner verliert daher grds auch das Gebrauchsrecht an den in die Masse fallenden Liegenschaften, Häusern, Eigentumswohnungen oder Superädifikaten (vgl Mohr, IO11, § 5 E 45 mwN).

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