IO: § 2 Abs 2, § 5 Abs 3, §§ 81, 83, 119
EO: § 105
Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen des Schuldners seiner freien Verfügung entzogen. Dem Insolvenzverwalter kommt hinsichtlich der Insolvenzmasse umfassende Vertretungsmacht zu. Der Schuldner verliert daher grds auch das Gebrauchsrecht an den in die Masse fallenden Liegenschaften, Häusern, Eigentumswohnungen oder Superädifikaten (vgl Mohr, IO11, § 5 E 45 mwN).