EO: §§ 78, 210, 211 Abs 5
ZPO: § 182 Abs 1, § 530 Abs 1 Z 6
Der Erfolg des von einem Gläubiger im Meistbotsverteilungsverfahren erhobenen Rekurses kommt nur ihm zustatten, nicht aber Gläubigern, die die Anfechtung unterlassen haben (RIS-Justiz RS0003444). Ihnen gegenüber erwächst der Meistbotsverteilungsbeschluss in Rechtskraft (3 Ob 58/93 und 8 Ob 43/19k, je mwN; vgl auch RIS-Justiz RS0003834). Die (im Anlassfall erfolgte) Zuweisung eines Betrages aus dem Meistbot an einen derartigen Gläubiger durch das RekursG verletzt die insofern eingetretene Rechtskraft des erstgerichtlichen Beschlusses, es liegt ein Nichtigkeitsgrund vor.