ASVG: § 67 Abs 10
VwGVG: § 24
Der Geschäftsführer einer GmbH haftet für die von ihr zu entrichtenden Beiträge zur Sozialversicherung insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der dem Vertreter auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Die Haftung des Geschäftsführers trifft ihn, wenn er seine gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt hat. Eine solche Pflichtverletzung kann insb darin liegen, dass der Geschäftsführer die fälligen Beiträge (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw - im Falle des Fehlens ausreichender Mittel - nicht für eine zumindest anteilige Befriedigung auch der Forderungen des Sozialversicherungsträgers Sorge trägt. Der Geschäftsführer wäre exkulpiert, wenn er entweder nachweist, im fraglichen Zeitraum, in dem die Beiträge fällig geworden sind, keine Zahlungen geleistet oder die Beitragsschuldigkeiten nicht in Benachteiligung des Sozialversicherungsträgers in einem geringeren Ausmaß beglichen zu haben als die Forderungen anderer Gläubiger (VwGH Ra 2020/08/0134).