IO: §§ 46, 51
EO: §§ 74, 349
Der prozessuale Kostenersatzanspruch entsteht bedingt durch den Prozesserfolg mit Vornahme der einzelnen Prozesshandlungen. Prozesskosten und Exekutionskosten bilden, wenn sie Aufwand einer Rechtsverteidigung darstellen, eine selbständige Forderung. Die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelaufenen Kosten sind Insolvenzforderungen, Verfahrenskosten ab Eröffnung hingegen Masseforderungen. Die Kosten einer Räumungsexekution während des Insolvenzverfahrens begründen daher eine Masseforderung.