IO: §§ 27, 31 Abs 1 Z 2, § 44
Wird (wie im Anlassfall) eine Zahlung von einer bereits zahlungsunfähigen Gesellschaft als Zahlstelle entgegengenommen und an die eigentliche Gläubigerin weitergeleitet, ist diese Rechtshandlung bei Kenntnis der Gläubigerin von der Zahlungsunfähigkeit anfechtbar.