IO: §§ 7, 8 Abs 2, § 81 Abs 3, § 252
ZPO: § 63 Abs 2, §§ 64, 164
Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens werden alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Schuldner Kl oder Bekl ist, unterbrochen. Die Unterbrechung des Rechtsstreits tritt durch die Eröffnung, also kraft Gesetzes, ein, und zwar auch im Schuldenregulierungsverfahren. Der üblicherweise gefasste Beschluss des G über den Eintritt der Unterbrechung hat daher nur deklarative Wirkung (RIS-Justiz RS0103501).