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Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Prozessunterbrechung und Verfahrenshilfeantrag des Insolvenzverwalters

JudikaturBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Andreas KonecnyZIK 2022/263ZIK 2022, 231 Heft 6 v. 29.12.2022

IO: §§ 7, 8 Abs 2, § 81 Abs 3, § 252

ZPO: § 63 Abs 2, §§ 64, 164

Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens werden alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Schuldner Kl oder Bekl ist, unterbrochen. Die Unterbrechung des Rechtsstreits tritt durch die Eröffnung, also kraft Gesetzes, ein, und zwar auch im Schuldenregulierungsverfahren. Der üblicherweise gefasste Beschluss des G über den Eintritt der Unterbrechung hat daher nur deklarative Wirkung (RIS-Justiz RS0103501).

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