Der Autor analysiert die E OGH 9 Ob 18/22w über einen ausreichenden Sachzusammenhang bei Klagen eines geschädigten Anlegers gegen ein Aufsichtsratsmitglied der emittierenden Gesellschaft und gegen ihren Abschlussprüfer für den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft gem Art 8 Nr 1 EuGVVO 2012.