IO: §§ 84, 116, 117, 260
§ 117 IO zählt die genehmigungspflichtigen Geschäfte taxativ auf. Andere als diese Geschäfte sind daher nicht genehmigungspflichtig (8 Ob 89/14t mwN). Ein vom Insolvenzverwalter abgeschlossener Vergleich zur Bereinigung allfälliger Schadenersatzansprüche sowie der Ansprüche aus unzulässiger Einlagenrückgewähr ist daher kein solches genehmigungspflichtiges Rechtsgeschäft.