IO: §§ 44, 46, 51
WGG: § 14 Abs 1 S 3, § 17 Abs 1, Art IV Abs 1q
Ein Anspruch gegen eine gemeinnützige Bauvereinigung auf Rückzahlung der zur Finanzierung des Bauvorhabens neben dem Entgelt geleisteten Beträge entsteht (erst) bei Auflösung des Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrags, anspruchsberechtigt ist nur der scheidende Mieter. Bis dahin kommt dem Finanzierungsbeitrag grundsätzlich die Qualifikation einer Mietzinsvorauszahlung zu. Eine den Betrag finanzierende Dritte ist nicht seine Eigentümerin, ihr steht kein Aussonderungsanspruch zu.