AußStrG: § 127 Abs 1 und 3
ABGB: § 272 Abs 1
Nach den Grundwertungen des AußStrG steht ein Rechtsmittel nur demjenigen zu, der durch die Entscheidung in seinem eigenen rechtlich geschützten Interesse beeinträchtigt ist (RIS-Justiz RS0006641). Im Erwachsenenschutzverfahren sollen grundsätzlich (nur) die betroffene Person und ihre Interessen geschützt werden. Der Schutz des Interesses des Vertreters selbst, dass nach dem Subsidiaritätsprinzip kein Erwachsenenvertreter bestellt wird, gehört hingegen nicht zu den mit dem Verfahren angestrebten Zwecken (8 Ob 83/09b).