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Zur Unabhängigkeit des Verwalters in Exekutionssachen im nachfolgenden Insolvenzverfahren

BeiträgeMag. Tobias WeidingerZIK 2022/8ZIK 2022, 22 Heft 1 v. 18.3.2022

Mit 1. 7. 202111Siehe § 502 Abs 1 EO. wurde mit der Gesamtreform des Exekutionsrechts (GREx)22Gesamtreform des Exekutionsrechts BGBl I 2021/86. ein neues Organ in das Exekutionsrecht eingeführt: der Verwalter in Exekutionssachen. Dem Verwalter wurden für die Erfüllung seiner Aufgaben weitreichende Befugnisse eingeräumt, wodurch es zu einer Annäherung an die Position des Insolvenzverwalters kommt.33Vgl Hörschläger/Pascher, Überblick zur Gesamtreform des Exekutionsrechts 2021, Zak 2021, 164 (165); Trenker, (Andere) Vermögensrechte nach dem Ministerialentwurf zur Gesamtreform des Exekutionsrechts, ecolex 2021, 317 (317). Der vorliegende Beitrag untersucht, ob der "neue" Verwalter in Exekutionssachen - trotz der Wahrnehmung seiner Aufgaben im Exekutionsverfahren - im (potenziell nachfolgenden) Insolvenzverfahren über das Vermögen desselben Schuldners auch zum Insolvenzverwalter bestellt werden könnte.

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