StGB: §§ 74, 153, 156, 161
IO: §§ 99 ff
Obgleich einen Schuldner (bzw dessen Vertreter) die Rechtspflicht trifft, dem Insolvenzverwalter die für die Ermittlung der Masse, ihre Einbringung und die Sicherstellung der Aktiven erforderlichen Aufklärungen zu erteilen, und das Verschweigen eines Vermögenswerts ein Verheimlichen iSd Straftatbestands der betrügerischen Krida darstellt (RIS-Justiz RS0094828 [T3]), wäre Grundvoraussetzung einer (idealkonkurrierenden) rechtlichen Unterstellung des Sachverhalts (auch) unter den Straftatbestand der Untreue (vgl dazu RIS-Justiz RS0108610), dass der Vermögensnachteil für die vertretene Gesellschaft unmittelbare Folge des Missbrauchs einer nach außen hin bestehenden Vertretungsbefugnis ihres Geschäftsführers ist (RIS-Justiz RS0131129) und nicht erst durch eine zusätzliche Handlung entsteht (RIS-Justiz RS0130418).