IO: §§ 67, 69, 71c, 254 Abs 5, § 260 Abs 2
2. COVID-19-JuBG: § 9 Abs 2
Gläubiger bescheinigter, wenngleich nicht fälliger Insolvenzforderungen sind zum Rekurs gegen den Beschluss auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens legitimiert. Gläubiger bereits angemeldeter Insolvenzforderungen müssen diese nicht mehr gesondert bescheinigen, um zum Rekurs gegen den Insolvenzeröffnungsbeschluss legitimiert zu sein.