IO: § 157g
ABGB: §§ 6, 914, 915
Bei einem Sanierungsplan, nach dem die Schuldnerin (wie im Anlassfall) dem Treuhänder Schadenersatzansprüche gegen "Berater" der Gesellschaft, wie insb Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Notare und Rechtsanwälte, übergibt, insb aus Umgründungsvorgängen, sind auch Schadenersatzansprüche gegen Wirtschaftstreuhänder aus der Prüfung von Jahresabschlüssen erfasst. Wenngleich Wirtschaftstreuhänder bei der Prüfung von Jahresabschlüssen - anders als etwa iZm Sanierungsberatung, der Erstellung von Sanierungsgutachten oder der Prüfung von Sanierungsplänen - nicht als "Berater" tätig werden, sondern eine gesetzliche Prüfpflicht zu erfüllen haben (vgl 5 Ob 262/01t; 10 Ob 46/13g), so zeigt doch die ausdrückliche Anführung von "Wirtschaftstreuhändern" (Anm: gemeint wohl "Wirtschaftsprüfern") sowie der ausdrückliche Hinweis auf "Umgründungsvorgänge", dass Gegenstand der Abtretung alle Ansprüche an Angehörige der genannten Berufsgruppen waren und die Bezeichnung als "Berater" lediglich einen - juristisch nicht exakten - Oberbegriff darstellt. Daher muss nicht abschließend auf die Frage eingegangen werden, ob der Sanierungsplan objektiv oder subjektiv auszulegen ist (für Letzteres 3 Ob 53/68 zur AO), weil bereits die Wortinterpretation im Zusammenhalt mit der systematischen Interpretation ein eindeutiges Ergebnis liefert.