IO: § 7
ZPO: § 465
Durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens werden alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, mit Ausnahme derer, die das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht betreffen, unterbrochen. Die Unterbrechung tritt ex lege ein, und zwar auch im Stadium des Rechtsmittelverfahrens (RIS-Justiz RS0036996 [T4]), ohne dass eine (deklarative) Feststellung dieser Unterbrechung durch das ProzessG erfolgen müsste (1 Ob 276/99s). Eine Fortsetzung des Verfahrens über eine Insolvenzforderung kommt vor Abschluss der Prüfungstagsatzung nicht in Betracht (vgl RIS-Justiz RS0036735).