IO: § 2 Abs 2, § 119
PSG: § 5
Die Stellung als Begünstigter einer Privatstiftung ist grundsätzlich höchstpersönlich und weder vererblich noch durch Rechtsgeschäft des Begünstigten unter Lebenden an Dritte übertragbar. Ein Begünstigter ist aber nicht gehindert, eine ihm in der Stiftungserklärung selbst eingeräumte Option zum Ausscheiden aus dem Kreis der Begünstigten in der vom Stifter geregelten Weise wahrzunehmen. Für diese Erklärung kann er im Rahmen der Vertragsfreiheit auch eine Entgeltvereinbarung mit jemandem treffen, dem dieses freiwillige Ausscheiden aufgrund der für diesen Fall vom Stifter vorgesehenen Nachfolgeregelung wirtschaftlich zum Vorteil gereicht.