IO: §§ 1, 27, 68 Abs 1, § 69 Abs 3a, §§ 71c, 258a, 260
FBG: § 40
Wer parteifähig ist, ist auch insolvenzfähig. Bei einer GmbH haben sowohl die Auflösung als auch der Löschungsbeschluss durch das FirmenbuchG nicht den Verlust der Parteifähigkeit der Gesellschaft zur Folge. Dieser setzt die Vollbeendigung voraus, für die Vermögenslosigkeit der Gesellschaft erforderlich ist. Daher ist nach der Auflösung der Gesellschaft die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zulässig, solange Vermögen vorhanden ist.