IO: § 2 Abs 2, §§ 8, 119 Abs 5, §§ 138, 257 Abs 2
Ist die öffentliche Bekanntmachung eines Beschlusses in der Insolvenzdatei vorgeschrieben, treten die Folgen der Zustellung an alle Beteiligten mit der öffentlichen Bekanntmachung ein, unabhängig davon, ob und wann eine besondere Zustellung an sie erfolgt.