Nach derzeit geltender Rechtsprechung und überwiegender Lehre ist der Bauzins in der Insolvenz des Baurechtsnehmers, auch wenn er vereinbarungsgemäß monatlich zu entrichten ist, vollständig als Insolvenzforderung anzumelden. Der vorliegende Artikel beleuchtet die Auswirkung dieser Ansicht auf das weitere Schicksal der rückständigen und künftigen Bauzinsraten. Dabei wird nicht nur die bisher in der Lehre und Rechtsprechung vertretene Ansicht dargestellt und kritisch hinterfragt, sondern auch der Frage nachgegangen, welche Auswirkung die erfolgreiche Schuldnersanierung - insb der Abschluss eines Sanierungsplans im Kontext 100-jähriger Baurechte - auf den Grundeigentümer als Baurechtsgeber hat. Abschließend wird die Reichweite der dinglichen Sicherung des Bauzinses durch eine Reallast dargelegt.