Der EuGH hat eine Entscheidung getroffen, die gleichsam am grünen Tisch der reinen Rechtsanwendungslehre entworfen zu sein scheint: Danach ist sie durchaus lege artis getroffen, und ist somit richtig; sie verfehlt aber doch die eigentliche Zielvorgabe der Gesetzesintention, weil die praktischen Gegebenheiten ausgeblendet bleiben.