1. Die in ZIK 2021/183, 165 angekündigten Änderungen beim 1. und 2. COVID-19-JuBG sind erfolgt, s BGBl I 2021/246. Für Insolvenzverfahren wichtig ist die Änderung in § 3 Abs 1 und 4 1. COVID-19-JuBG, die Frist für digitale Anhörungen, mündliche Verhandlungen und Beweisaufnahmen wurde bis 30. 6. 2022 verlängert. Insolvenzgerichte können daher weiter auch ohne Einverständnis der Parteien Gebrauch von Kommunikationsmitteln zur Wort- und Bildübertragung machen. Die Fristverlängerung ist mit 1. 1. 2022 in Kraft getreten (§ 12 Abs 7 1. COVID-19-JuBG).