1. Insolvenzrechtlichen Bezug weist das BundesfinanzG 2022 BGBl I 2021/195 auf: s Art XII Abs 2.
2. Insolvenzrechtlichen Bezug weist das BGBl I 2021/198 auf, mit dem ua das Alternative Investmentfonds Manager-G geändert wurde: s § 3a Abs 2 über die Zurücknahme der Registrierung, wenn über das Vermögen des AIFM das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Kostendeckung abgewiesen wurde.