IO: §§ 79, 99, 100
BWG: § 6
Bei Aufhebung der Konkurseröffnung über ein Kreditinstitut durch ein RechtsmittelG bleiben die Wirkungen des Eröffnungsbeschlusses bis zur endgültigen Entscheidung über den Eröffnungsantrag aufrecht. Wenngleich die Befugnisse des Vorstands bzw der Abwickler nach Eröffnung des Konkursverfahrens weitgehend durch die Befugnisse des Masseverwalters verdrängt werden, verbleiben insolvenzneutrale gesellschaftsrechtliche Maßnahmen im Zuständigkeitsbereich der Organe der AG. Außerdem haben die Abwickler als organschaftliche Vertreter der Gesellschaft im Konkurs deren Rechte als Schuldnerin zu wahren sowie die Pflichten der Schuldnerin etwa zur Erteilung von Auskünften oder zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses zu erfüllen.