IO: § 30 Abs 1 Z 1
Die exekutive Begründung eines Sicherungsrechts ist nicht wegen objektiver Begünstigung anfechtbar, wenn ein materieller Sicherstellungsanspruch bestand (6 Ob 32/98v SZ 71/74; RIS-Justiz RS0110009). Ist dieser jedoch erst bei Erreichen eines bestimmten vertraglichen Ziels vorgesehen und wird dieses nicht erreicht, steht dem Anfechtungsgegner kein Anspruch auf Sicherstellung zu.