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Neues für Zahlungspläne und Abschöpfungsverfahren durch das RIRUG

BeiträgeDr. Maria PosaniZIK 2021/94ZIK 2021, 95 Heft 3 v. 31.7.2021

Nach Art 21 Abs 1 RIRL11RL (EU) 2019/1023 ABl L 2019/172, 18. stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Frist, nach deren Ablauf insolvente Unternehmer in vollem Umfang entschuldet werden können, höchstens drei Jahre beträgt. Anlässlich der Umsetzung dieser europäischen Grundsatzentscheidung durch das RIRUG22Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetz - RIRUG BGBl I 2021/147. werden Gläubiger- und Schuldnerinteressen bei Zahlungsplänen und Abschöpfungsverfahren neu ausbalanciert. Der vorstehende Beitrag gibt einen Überblick und beleuchtet die zentralen Neuerungen für die Restschuldbefreiung natürlicher Personen.

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