Nach Art 21 Abs 1 RIRL1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Frist, nach deren Ablauf insolvente Unternehmer in vollem Umfang entschuldet werden können, höchstens drei Jahre beträgt. Anlässlich der Umsetzung dieser europäischen Grundsatzentscheidung durch das RIRUG2 werden Gläubiger- und Schuldnerinteressen bei Zahlungsplänen und Abschöpfungsverfahren neu ausbalanciert. Der vorstehende Beitrag gibt einen Überblick und beleuchtet die zentralen Neuerungen für die Restschuldbefreiung natürlicher Personen.