IO: §§ 83, 114, 117, 118
UGB: § 189a Z 2
Die Veräußerung eines Anteils an einem Unternehmen durch den Masseverwalter bedarf für ihre Wirksamkeit im Außenverhältnis der Genehmigung des InsolvenzG und des Gläubigerausschusses. Darunter versteht man Anteile an einem anderen Unternehmen, die dazu bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen zu dienen; es wird eine Beteiligung an einem anderen Unternehmen vermutet, wenn der Anteil am Kapital 20 % beträgt oder darüber liegt. Bei der Entscheidung über die Genehmigung der Veräußerungshandlungen des Masseverwalters sind deren Gesetzmäßigkeit sowie deren Zweckmäßigkeit zu prüfen, namentlich, ob sie dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger, aber auch des Schuldners Rechnung tragen. Zweck der besonderen Genehmigungserfordernisse und der Veröffentlichungspflicht ist der Schutz vor einer Verschleuderung von zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögenswerten.