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Keine Akteneinsicht in Protokolle des Gläubigerausschusses

JudikaturBearbeiter: Andreas KonecnyZIK 2020/248ZIK 2020, 202 Heft 5 v. 30.10.2020

IO: § 89 Abs 4, § 95 Abs 1

ZPO: §§ 215, 219 Abs 1

Beschlüsse des Gläubigerausschusses sind dem InsolvenzG vom Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen. Weiters ist es zweckmäßig, Angaben über die Anwesenheit, die Diskussion in ihren Grundzügen sowie den Abstimmungsvorgang bzw das Abstimmungsverhalten der einzelnen Ausschussmitglieder in einem Protokoll festzuhalten; dies erleichtert die gerichtliche Überprüfung. Eine gesetzliche Verpflichtung des Insolvenzverwalters, über die Sitzungen des Gläubigerausschusses ein Protokoll aufzunehmen, besteht jedoch nicht (3 Ob 2214/96a). Jedes Mitglied des Gläubigerausschusses, das mit seiner Auffassung nicht durchdringt, kann einen Minderheitsbericht abfassen und dem G vorlegen.

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