IO: § 39
ABGB: §§ 1393, 1396
Gestaltungsrechte können idR nur mit dem Hauptrecht, dessen Ausübung sie dienen, abgetreten werden (RIS-Justiz RS0032651 [T1]). Die entgeltliche Abtretung von dem Insolvenzverwalter zustehenden Anfechtungsansprüchen ist - ausgenommen bei rechtsmissbräuchlicher oder offenbar insolvenzrechtswidriger Abtretung - jedenfalls dann wirksam, wenn sie neben dem Anspruch auf Rechtsgestaltung (Unwirksamerklärung) auch einen auf dieser Rechtsgestaltung beruhenden Leistungsanspruch erfasst (17 Ob 6/19k = RIS-Justiz RS0132738). Die selbstständige Abtretung ausschließlich eines Gestaltungsrechts setzt voraus, dass der Erwerber am Erhalt des Rechts oder der Überträger an der Übertragung und Ausübung des Rechts durch den Erwerber ein von der Rechtsordnung gebilligtes Interesse hat (RIS-Justiz RS0032642; 17 Ob 6/19k mwN).