IO: §§ 71, 71c, 72, 72d, 100, 100a, 101
EO: § 47
Beschlüsse, mit denen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgewiesen wird, können ua von Gläubigern bescheinigter Insolvenzforderungen angefochten werden (RIS-Justiz RS0059461). Eine Forderung ist bescheinigt, wenn (wie im Anlassfall) eine Rekurswerberin in der Gläubigerliste der Schuldnerin angeführt ist und sie laut Exekutionsregisterabfrage Exekutionsverfahren gegen die Schuldnerin führt.