IO: § 6 Abs 3, § 7 Abs 1 und 2, §§ 103, 110, 113
EheG: §§ 81 ff
Aus dem "Charakter" des "Aufteilungsanspruchs" ergibt sich, dass eine Einordnung des Aufteilungsverfahrens (aus Sicht der jeweiligen P) entweder nur als Aktiv- oder nur als Passivverfahren dem Wesen dieses Rechts bei der "insolvenzrechtlichen Erfassung" solcher Verfahren nicht gerecht wird. Dafür sind vielmehr beide Aspekte zu berücksichtigen, womit es für die Fragen der Verfahrensfortsetzung und des Gegenstands des aufgenommenen Verfahrens nicht nur darauf ankommt, ob eine aufrechte Forderungsanmeldung vorliegt, weil dies nur die (aus Sicht der Insolvenzmasse) "Passivseite" des Aufteilungsverfahrens und damit die Frage der Verfahrensfortsetzung als "Prüfungsprozess" betrifft, sondern es sind aufgrund der jedem Aufteilungsverfahren (für jede P) immanenten "Aktivseite" (also der grundsätzlichen Möglichkeit, dass im