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Nacheheliches Aufteilungsverfahren ohne Einbeziehung des Insolvenzverwalters

JudikaturBearbeiter: Andreas KonecnyZIK 2020/201ZIK 2020, 160 Heft 4 v. 15.9.2020

IO: § 6

AußStrG: §§ 40, 72 ff

Ein das ErstG bindender, abschließender Beschluss über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse kann nicht einfach durch eine vom nicht ins Verfahren einbezogenen Masseverwalter eines Ehegatten beantragte "nachträgliche Einbeziehung" weiterer Vermögenswerte in die Aufteilung "ergänzt", sondern nur mit einem im Gesetz vorgesehenen Rechtsbehelf bekämpft werden. Wurde gegen den Aufteilungsbeschluss kein Rekurs erhoben, kommt eine "Ergänzung" nur im Wege einer Abänderung in Betracht.

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