Während zum Entziehungstatbestand der "unüberschaubaren Vermögensverhältnisse" bereits ein repräsentativer Judikaturspiegel vorliegt, sind dem Rechtsanwender nur wenige Entscheidungen zum Tatbestand des Entzugs der Eigenverwaltung aufgrund der beiden anderen Fälle des § 186 Abs 2 IO (Nachteile für Gläubiger; ungenaues Vermögensverzeichnis) bekannt. Das LG Wiener Neustadt1 hielt fest, dass aufklärungsbedürftige Aussagen zum Verbleib von Insolvenzvermögen, die zumindest Zweifel an der Redlichkeit der Schuldnerin aufkommen lassen, als Umstände zu werten sind, die erwarten lassen, dass die Eigenverwaltung zum Nachteil für die Gläubiger führen wird, und daher zu deren Entzug legitimieren.