AnfO: § 11 Abs 2, § 13
ABGB: §§ 335, 338
(Primärer) Anfechtungsgegner ist immer derjenige, der mit dem Schuldner kontrahiert hat, zu dessen Gunsten die anfechtbare Handlung gesetzt wurde, der also daraus einen Vorteil erlangt hat (RIS-Justiz RS0050316). Allerdings kann Anfechtungsgegner auch der Rechtsnehmer oder Nachmann sein, gegen den die gegen den Rechtsvorgänger begründete Anfechtung ua zulässig ist, wenn sein Erwerb auf einer unentgeltlichen Verfügung seines Vorgängers beruht. Das ist nicht nur der, der die Sache erwirbt, sondern auch der, der an der Sache Rechte wie beispielsweise ein Pfandrecht, ein Fruchtgenussrecht oder ein Mietrecht erwirbt oder dem ein Belastungs- und Veräußerungsverbot eingeräumt wird (RIS-Justiz RS0112664). Die Einräumung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots ist eine anfechtbare Rechtshandlung (RIS-Justiz RS0050778).