RAO: § 10 Abs 1
RL-BA 1977: § 12a Z 3
Eine Rechtsanwälten verbotene Doppelvertretung liegt sowohl vor, wenn ein Anwalt beide Teile in einem Rechtsstreit vertritt (eigentliche Doppelvertretung), als auch ua als uneigentliche Doppelvertretung bei Vertretung in zusammenhängenden Sachen. Das Verbot ist begrifflich und aufgrund rechtspolitischer Zielsetzung als weitreichend zu verstehen. Es betrifft alle Konstellationen, in denen Interessenkollisionen zweier Parteien vorliegen bzw sich bereits abzeichnen (1 Bkd 4/01). Daher darf ein Rechtsanwalt nicht (wie im Anlassfall) neben einer insolventen Gesellschaft deren Muttergesellschaft in einem Prozess vertreten, den die Insolvenzverwalterin gegen diese auf Zahlung eines Betrags an die Insolvenzmasse führt. Im Hinblick auf das Interesse der Tochtergesellschaft an einer Massemehrung besteht ein Interessenkonflikt mit der Muttergesellschaft.