BTVG: § 4 Abs 3
KSchG: § 6 Abs 1 Z 5
Die in einem Bauträgervertrag enthaltene Vertragsbestimmung, die eine Preisanpassung allein deshalb erlaubt, weil die gem den Wohnbauförderungsbestimmungen behördlich genehmigten Gesamtbaukosten, die endgültige Nutzwertberechnung oder die für die Wohnbauförderungsendabrechnung geprüften förderbaren Nutzflächen von den anfänglich zugesagten bzw kalkulierten Werten abweichen, knüpft nicht an Kostenfaktoren iSd BTVG an und ist keine zulässige Preisanpassungsklausel. Eine gegen das BTVG verstoßende Preisanpassungsklausel ist auch dann unwirksam, wenn sie nach dem KSchG zulässig wäre.