BTVG: § 2 Abs 4, § 5 Abs 4, § 7 Abs 4
Die Definition des Bauträgervertrags und des Bauträgers ist Anknüpfungspunkt für den gesetzlich vorrangig verfolgten Zweck, Erwerber eines erst zu errichtenden oder durchgreifend zu erneuernden Objekts vor dem - etwa durch eine Insolvenz des Bauträgers verursachten - Verlust von Vorauszahlungen zu schützen, wenn es in der Folge nicht zum Bau oder zu seiner Fertigstellung kommt.