IO: §§ 156, 156b, 156c
ABGB: §§ 1415, 1416
Auf welche von mehreren Schuldposten eine Leistung angerechnet werden soll, richtet sich primär nach der zwischen den Vertragsparteien bestehenden Vereinbarung und mangels einer solchen nach der vom Schuldner vorgenommenen Widmung, sofern nicht der Gläubiger dagegen Widerspruch erhebt. In letzterem Fall greift, weil eine einseitige "Umwidmung" durch den Gläubiger nicht möglich ist, ebenso wie bei fehlender oder zweifelhafter Widmungserklärung die gesetzliche Tilgungsfolge ein (10 Ob 42/14w; RIS-Justiz RS0034703 [T4]).