IO: § 121 Abs 3, § 130 Abs 1, §§ 252, 255, 257 Abs 2, § 259 Abs 4
ZPO: § 130 Abs 2, § 515
Die Anberaumung sowie jede Ladung zu einer Tagsatzung kann nicht durch ein abgesondertes Rechtsmittel, sondern erst gemeinsam mit der nächstfolgenden anfechtbaren Entscheidung bekämpft werden. Auch im Insolvenzverfahren verstieße daher die Prüfung der Anberaumung einer Tagsatzung gegen das Verbot eines abgesonderten Rechtsmittels (8 Ob 152/06w; 8 Ob 136/04i; 8 Ob 304/98h).