IO: §§ 70, 252
ZPO: § 428
Auch im Konkursverfahren müssen aufgrund des Verweises auf das Prozessrecht Beschlüsse über widerstreitende Anträge und Beschlüsse, durch welche ein Antrag abgewiesen wird, begründet werden. Eine Begründungspflicht besteht nur dort nicht, wo keine widerstreitenden Anträge von Beteiligten vorliegen und auch tatsächliche oder rechtliche Hindernisse der Stattgebung eines Antrages nicht entgegenstehen. Zwar ist die Begründungspflicht bei Beschlüssen eingeschränkt und sind Anträge und der Sachverhalt in die Begründung nur insoweit aufzunehmen, als es zum Verständnis und zur Überprüfung des Beschlusses notwendig ist, jedoch dürfen dabei die Entscheidungsgrundlagen nicht unklar bleiben, sonst liegt eine mangel-