Neben dem AÜG sehen auch andere gesetzliche Normen, wie zB § 29a AuslBG, die Bürgschaftshaftung des Beschäftigers für bestimmte Ansprüche der überlassenen Arbeitskraft vor. Die einschlägigen Regelungen werden übersichtlich dargestellt.
Neben dem AÜG sehen auch andere gesetzliche Normen, wie zB § 29a AuslBG, die Bürgschaftshaftung des Beschäftigers für bestimmte Ansprüche der überlassenen Arbeitskraft vor. Die einschlägigen Regelungen werden übersichtlich dargestellt.