IO: § 107 Abs 1, § 252
ZPO: § 130 Abs 2
Der Rekurs ist ein Rechtsmittel gegen Beschlüsse erster und zweiter Instanz. Ein Rekurs gegen die Forderungsanmeldung eines Gläubigers im Insolvenzverfahren ist im Gesetz nicht vorgesehen. Daher ist ein Rekurs gegen eine nachträgliche Forderungsanmeldung als unzulässig zurückzuweisen. Auch ein Rekurs gegen die Anberaumung einer nachträglichen Prüfungstagsatzung durch das InsolvenzG ist unzulässig, weil die Anberaumung einer Tagsatzung sowie jede Ladung zu einer Tagsatzung durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht angefochten werden kann.