IO: §§ 118, 260 Abs 2
Genehmigt das InsolvenzG einen (einzigen) Unternehmenskaufvertrag, braucht es diesen im Genehmigungsbeschluss nicht im Einzelnen wiederzugeben. Denn für die Beteiligten, insb auch für den Schuldner, ist klar bzw zumindest durch Akteneinsicht feststellbar, um welchen Vertrag es sich handelt.