Die Frage, ob das gebundene Eigenkapital einer GmbH anlässlich des identitätswahrenden Formwechsels in das Rechtskleid einer AG durch das vorhandene Vermögen der Gesellschaft gedeckt sein muss, ist strittig. Der Autor setzt sich mit diesem Themenbereich vor dem Hintergrund des Gläubigerschutzes auseinander.