In der Ergebnisunterlage Körperschaftsteuer und Umgründungssteuerrecht zum Salzburger Steuerdialog 2014 vertritt das Bundesministerium für Finanzen (erstmals) die mit Erlass vom 13. 1. 2016 bekräftigte Ansicht,1 dass nicht getilgte Verbindlichkeiten im Rahmen des Abwicklungs-Endvermögens iSd § 19 Abs 4 KStG nicht zu berücksichtigen sind.2 Der Nichtansatz im Abwicklungs-Endvermögen bewirkt nach dieser - mE allerdings abzulehnenden3 - Ansicht einen Gewinn, der der Körperschaftsteuer unterliegt und im Zuge einer insolvenzbedingten Abwicklung als Steueranspruch insolvenzrechtlich zu qualifizieren und ggf im Verfahren zu berücksichtigen wäre.4