Das Lehrverhältnis ist ein befristetes Vertragsverhältnis, das gem § 14 Abs 2 lit d BAG ex lege bei Wegfall der Gewerbeberechtigung endet. Mit der BAG-Novelle 2015,1 die mit 10. 7. 2015 in Kraft trat, wurde der Fall, dass der Lehrling von diesem Beendigungsgrund keine Kenntnis erlangt, ausdrücklich in § 14 Abs 4 BAG geregelt. Im Folgenden werden daher die Rechtslage zu den Lehrverhältnissen in der Insolvenz kurz dargestellt und die Auswirkungen dieser Novelle näher beleuchtet.