Eine jüngere Entscheidung des OLG Wien1 thematisiert die Frage der Kompetenzverteilung zwischen Masseverwalter und Gesellschaftsorganen im Insolvenzverfahren einer Kapitalgesellschaft und räumt dem Masseverwalter die alleinige Kompetenz zur Änderung der Firma einer insolventen Gesellschaft ein. Der zugrunde liegende Sachverhalt ist zwar insofern besonders gelagert, als die Firma gesetzwidrig geworden war, doch ist uU die Rechtsauffassung des OLG Wien ganz generell hinsichtlich der Abschneidung von Gesellschafterrechten und der Unstimmigkeit zwischen Satzung und Firmenbuchstand kritisch zu würdigen.