Die Schwierigkeiten, die nachrangige Pfandgläubiger bei der Verwertung durch den Insolvenzverwalter2 und nach Abschluss eines Sanierungsplans3 bereiten können, hat die IO weitgehend entschärft: Schon seit dem IRÄG 1982 kann der Insolvenzverwalter gem § 120 Abs 2 IO die freihändige Verwertung gegen den Willen der Absonderungsgläubiger durchsetzen.4 Und die schon viel diskutierte Bestimmung des § 149 Abs 1 S 2 IO idF IRÄG 20105