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(Revisions-)Rekurseinbringung auch im Insolvenzverfahren beim ErstG

JudikaturZIK 2014/325ZIK 2014, 232 Heft 6 v. 31.12.2014

IO: § 252

ZPO: §§ 520, 521

Auch im Insolvenzverfahren ist der Revisionsrekurs beim ErstG einzubringen. Wird das Rechtsmittel beim hiefür unzuständigen G eingebracht (im Anlassfall beim RekursG) und erst von diesem dem zuständigen G übersendet, ist die Zeit dieser Übersendung in die Rechtsmittelfrist einzurechnen. Ein Rechtsmittel, das beim unzuständigen G eingebracht wurde, ist daher nur dann rechtzeitig, wenn es noch innerhalb der offenen Frist beim zuständigen G einlangt (RIS-Justiz RS0041584; für das Insolvenzverfahren zuletzt 8 Ob 60/03m).

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