AußStrG: § 157 Abs 4, § 173 Abs 1
ABGB: § 811
Ein Antragsrecht zur Bestellung eines Verlassenschaftskurators ist den Gläubigern des Erblassers zwecks Geltendmachung ihrer Forderungen für den Fall einer mangelnden Vertretung des Nachlasses eingeräumt. Von Amts wegen ist ein Verlassenschaftskurator in zwei Fällen zu bestellen: wenn sich mehrere Erbberechtigte, die eine Erbantrittserklärung abgegeben haben und denen nach Nachweis der Erbberechtigung gemeinsam ua das Recht zukommt, die Verlassenschaft zu vertreten, "über die Art der Vertretung oder einzelne Vertretungshandlungen" nicht einigen; und wenn ein Verfahren über das Erbrecht einzuleiten ist, also schon die Erbberechtigung selbst strittig ist. Die Begründung der Kuratorbestellung liegt in der Vorbereitung des Verfahrens bei einem Heimfallsrecht des Staates bei erblosen Verlassenschaften. Die Bestellung eines Verlassenschaftskurators im Interesse von Gläubigern eines präsumtiven Erben ist im Gesetz nicht vorgesehen.